EnEV 2014 - Flachdach mit Abdichtung
Anforderungen an Flachdächer und Abdichtungen
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Was gilt als Flachdach im Sinne der EnEV 2014?
Das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) definiert das Flachdach so: "Wesentliches Merkmal von Flachdächern sind Abdichtungen, die flächig z. B. mit geschlossenen
Nähten und Stößen, das Gebäude wasserdicht abdichten."
Bitumenschweißbahnen, Kunststofffolien oder Beschichtungen, die „dicht sind wie eine Badewanne“, sind eindeutige Merkmale für ein Flachdach.
Die EnEV 2014 definiert den Unterschied zwischen "Steildach" und "Flachdach" also NICHT über die Dachneigung, sondern über die Art der Eindeckung oder Eindichtung. |
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Wo wird das Flachdach gedämmt?
Um das Flachdach zu dämmen, gibt es mehrere Möglichkeiten, unterschiedlich je nach Dachkonstruktion:
- Dämmung unter der Decke
- Dämmung als Zwischensparrendämmung bei Holzbalkendecken
- Dämmung auf der Deckenkonstruktion (unter oder auf der Abdichtung)
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Wann muss das Flachdach gedämmt werden?
Wann muss laut Vorschriften der EnEV 2014 das Flachdach gedämmt werden:
- Wenn die Abdichtungsschicht ersetzt wird. (Dachsanierung)
- Wenn die bestehende Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) durch eine voll funktionsfähige neue Dachhaut (wasserdichte Abdichtung) ersetzt wird.
- Wenn andere technische Maßnahmen, die im Sinne der Regeln der Technik als Neuaufbau der Dachdichtung gelten, ausgeführt werden.
- Es besteht keine Pflicht zum Nachrüsten von Wärmedämmung, wenn nichts am Flachdach gemacht wird.
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Wann muss das Flachdach nicht gedämmt werden?
Laut EnEV 2014 gibt es Ausnahmen, wann das Flachdach nicht gedämmt werden muss:
- Bei belüfteten Konstruktionen (oft bei Bungalows der 70er-80er Jahre), wenn die Schalung bzw. Lattung unter der Abdichtung nicht ersetzt wird.
- Wenn die bestehende Bitumenabdichtung lediglich regeneriert wird. (z. B. durch das vollflächige Aufkleben einer neuen Abdichtungslage). Auch Kunststoffabdichtungen, sogar PVC-Altdächer, können EnEV konform regeneriert werden. Wichtig ist, dass die neue Schicht für sich allein keine funktionsfähige Dachhaut darstellt. (vgl. DIBt Auslegung Staffel 15-1,7)
- Gleiches gilt sinngemäß für Kunststoffbahnen die im Rahmen der Instandhaltung regeneriert werden. Wichtig ist auch hier, dass die neue Schicht für sich alleine keine funktionsfähige Dachhaut darstellt, z. B. aufgrund geringerer Schichtdicke oder veränderter mechanischer Eigenschaften (vgl. DIBt Auslegung Staffel 15-1,8).
- Wenn Dach unter Einhaltung energiesparrechtlicher Vorschriften nach dem 31. Dezember 1983 errichtet oder erneuert worden ist. (EnEV 2014 Anlage 3,4)
- Wenn die Nutzungsdauer des Wohngebäudes weniger als 4 Monate jährlich beträgt. (EnEV 2014 §1, 8)
- Wenn bei begrenzter jährlicher Nutzung der zu erwartende Energieverbrauch weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt. (Ferienhäuser) (EnEV 2014 §1, 8)
- Wenn weniger als 10 % der Dachfläche erneuert wird. (EnEV 2014 §9, 3)
- Wenn eine Befreiung des Bauamtes vorliegt (z. B. wegen Unwirtschaftlichkeit oder unangemessenem Aufwand) (EnEV 2014 §25)
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Wieviel Dämmung muss aufs Flachdach?
- Es gilt ein Höchstwert von U ≤ 0,20 W/(m²K) für Dachflächen mit Abdichtungen. Dafür ist z. B. nötig
- Durchgehende Styropordämmung WLS 035, Dicke 18 cm
- Hochleistungs- PU-Dämmung WLS 024, 12 cm
- Wird die Dämmung als Gefälledämmung ausgeführt, so ist die Dicke nach DIN EN ISO 6946: 2008-04 Anhang C zu ermitteln. Nur die mittlere Dicke der Dämmung anzunehmen, reicht nicht mehr aus. Auch muss am tiefsten Punkt der Mindestwärmeschutz eingehalten werden.
- Ist die Dämmdicke aus technischen Gründen begrenzt, so genügt es, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke (λ = 0,035 W/(m·K)) oder besser eingebaut wird.
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Kann bereits eingebaute Flachdach-Dämmung weiter benutzt werden?
Vorhandene Dämmung kann meist verbleiben, wenn diese nicht durch Feuchtigkeit oder Schimmel geschädigt ist. Dann wird sie bei der Berechnung des neuen U-Wertes mit berücksichtigt.
Was gilt für im Flachdach eingebaute Lichtkuppeln und Lichtbänder?
An Lichtkuppeln und Lichtbänder werden im Falle von Änderungen keine Anforderungen gestellt. (vgl. DIBt Auslegung Staffel 18) . Generell gilt jedoch die "Aufrechtehaltung der energetischen Qualität" (EnEV 2014 §11). Das bedeutet, dass die Qualität beim Austausch nicht verschlechtert werden darf. |
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